Gartenzwerge sind grundsätzlich erlaubt,

"Frustzwerge" nicht unbedingt


Auch wenn sie für manchen als Sinnbild deutscher Spießigkeit ein Ärgernis darstellen: Gegen die Gartenzwerge des Nachbarn rechtlich vorgehen zu wollen hat wenig Aussicht auf Erfolg. Ausnahme: Wenn alle Parteien einer Eigentums-Wohnanlage geschlossen gegen die Aufstellung der Zipfelmützen-Träger opponieren, so bestehen gute Chancen, dass diese letzten Endes doch weichen müssen. Anders sieht es hingegen bei den so genannten „Frustzwergen“ aus, wie die Experten der ARAG mitteilen. Unter Frustzwergen versteht man jene Figuren, die – völlig Gartenzwerg-untypisch – das Hinterteil entblößen, den „Stinkefinger“ zeigen, als Scharfrichter die Axt schwingen oder die Zunge herausstrecken. Geschieht das Aufstellen solcher Zwerge in der eindeutigen Absicht, zu provozieren und den nachbarlichen Frieden zu stören, so kann gerichtlich angeordnet werden, diese Zwerge zu entfernen. Ein entsprechendes Urteil fällte das AG Grünstadt. Nach Ansicht der Richter könne sich der Aufsteller nicht auf die künstlerische Freiheit berufen, da die Zwerge klar erkennbar der Ehrverletzung und somit der Verletzung der im Grundgesetz garantierten Menschenwürde des Einzelnen dienten. Darüber hinaus ist auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch an den „Zwergenvater“ gerechtfertigt, wenn dieser während des Verfahrens eine uneinsichtige Grundhaltung offenbart (Az.: 2a C 334/93).

 

Gartenzwerge.

Kaum ein anderes solch unscheinbares Geschöpf ist geeignt, die Gemüter sonst friedlebiger Menschen zu erhitzen. Nicht selten müssen unsere überlasteten Gerichte sich mit Streitigkeiten zu diesen gesellschaftlich überaus wichtigen Thema beschäftigen:

Wehe dem, der es wagt in einer Gemeinschaftsgartenanlage Gartenzwerge aufzustellen. Eine Entscheidung von solch einer Tragweite darf keinesfalls ohne Einverständnis der anderen Gartenbenutzer getroffen werden. Um zu dieser Weisheit zu gelangen, musste gar das Hanseatische Oberlandesgericht herangezogen werden (Urteil vom 20.4.1988, Az 2 W 7/87):

1. Stellt ein Wohnungseigentümer im gemeinschaftlichen Garten der Wohnungseigentumsanlage zwei Gartenzwerge auf, so stellt dies eine übermäßige Nutzung sowie eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks dar mit der Folge, daß den anderen Wohnungseigentümern ein Anspruch auf Beseitigung zusteht.
2. Maßgeblich ist, daß die Aufstellung von Gartenzwerge allgemein durchaus gegensätzlicher Beurteilung, insbesondere im ästhetischen Bereich unterliegt, die nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen berührt und geradezu ideologisch überfrachtet ist, und daher Einfluß auf den einen oder anderen Interessenten einer Eigentumswohnung haben kann.
Aber im obigen Fall ging es ja "nur" um normale Gartenzwerge. Was wenn in einer Wohnungseigentumsanlage besonders "eigenartige" Gartenzwerge aufgestellt werden? Die Antowrt liegt auf der Hand (AG Essen-Borbeck, Urteil vom 30.12.1999, Az 19 II 35/99 WEG):

Finden sich im Bereich der Fassade einer Wohnungseigentumsanlage lediglich Pflanzen und Beleuchtungseinrichtungen, stellt die Aufstellung eines ca 50 cm großen Gartenzwergs (der einen Mantel trägt, den er in exhibitionistischer Pose öffnet) eine wesentliche Änderung des Erscheinungsbildes der Hausfront dar. Wenn es nach der Teilungserklärung zu Vornahme derartiger Veränderungen der Hausfront der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, ist der eigenmächtig aufgestellte Gartenzwerg schon deshalb zu entfernen. Es kommt dann nicht darauf an, ob die Entfernung des "exhibitionistischen" Gartenzwergs auch wegen seiner ungewöhnlichen Gestaltung verlangt werden kann.
Nun ist es ja bei der Gemeinschaftswohnanlage so, dass der Gemeinschaftsgarten allen zusteht und deshalb, wie man anhand der obigen Fälle sieht, das Aufstellen eines Gartenzwerges einen erheblichen Eingriff in die gemeinschaftlichen Rechte darstellt. Was aber, wenn man Gartenzwerge in seinem eigenen Garten aufstellt? Kann sich der Nachbar an anderer Leute Gartenzwerge ereifern? Manchmal schon.... jedenfalls wenn es um ganz "spezielle" Gartenzwerge geht (AG Grünstadt, Urteil vom 11.02.1994, Az 2a C 334/93):

1. Sogenannte "Frustzwerge", die verschiedene für Gartenzwerge untypische Posen und Gesten einnehmen (zB Zwerg mit herausgestreckter Zunge und erhobenem Mittelfinger; Zwerg, der einen "Vogel" zeigt; Zwerg, der sein entblößtes Hinterteil zeigt; Zwerg, der einen Scharfrichter verkörpert; Zwerg,mit einem Schild mit der Aufschrift: "Zieht endlich aus, wir wollen Frieden im Hof!") sind werkstoffgewordene Stellvertreter der menschlichen Phantasie. Ihrer Gestik oder Körperhaltung oder iher konkreten Verwendungsweise oder ihrer Gestaltungsweise kann ehrverletzende oder beleidigende Wirkung zukommen.
2. Wenn Grundstücksnachbar solche "Frustzwerge" in der offensichtlichen Absicht in seinem Garten aufstellt, den Nachbarfrieden (nachhaltig) zu stören, ist ihm der ehrverletzende Charakter seiner - selbstgeschaffenen - Zwerge in persona zurechenbar, denn insoweit besteht kein Unterschied zwischen einer Äußerung der Person des Nachbarn als Werkschöpfer und der Wirkung seines Werkes auf den betroffenen Nachbarn.
3. Der Schöpfer dieser "Frustzwerge" kann sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch des betroffenen und beleidigten Nachbarn nicht auf die Freiheit der Kunst berufen, denn ein Kunstobjekt, das ersichtlich gezielt als Mittel der Ehrverletzung eingesetzt wird, unterliegt nicht dem Schutz des GG, da die absolute Grenze der in GG Art 1 Abs 1 garantierten Menschenwürde überschritten ist.
4. Auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen den Schöpfer der "Frustzwerge" ist begründet, wenn im Rechtsstreit seine uneinsichtige Grundhaltung offenbar wird, weil er sich berechtigt fühlt, zum Zwecke des eigenen Frustabbaus, derartige Zwerge aufzustellen.

 

AG Elze
1999-10-18
4 C 210/99
Rechtsbereich/Normen: § 1004 BGB
Einstellung in die Datenbank:
Bearbeitet von: Lars Breuer
Quelle: ZMR

Der Mittelfinger eines Gartenzwerges

Wird der ausgestreckte Mittelfinger eines Gartenzwergs mit Stoff umwickelt und daran mit einer Schleife eine Blume befestigt, verliert der Zwerg dadurch seine beleidigende Wirkung.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Beklagte stellte einen Gartenzwerg mit gestrecktem Mittelfinger und ausgestreckter Zunge etwa einen Meter vom Grundstück des Klägers. Nach schriftlicher Beschwerde des Klägers bearbeitete der Beklagte den Zwerg in der oben beschriebenen Weise. Dies ließ das AG Elze genügen. Allein das Wissen um den Finger unter dem Verband reiche nicht aus, um von einer beleidigenden Geste auszugehen, so das Gericht. (Siehe auch: Nackter Gartenzwerg muss weg)

 

AG Essen
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19 II 35/99
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 2000-06-18
Bearbeitet von: Martina Seipelt

Nackter Gartenzwerg muß weg

Wer ein Mehrfamilienhaus mit einem exhibitionistischen Gartenzwerg schmücken möchte, der muß zuvor seine Nachbarn um deren Einverständnis bitten. Andernfalls kann er per Gerichtsurteil gezwungen werden, den nackten Gnom direkt wieder zu entfernen.

So hat zumindest das AG Essen bei Beurteilung einer eher ungewöhnlichen Nachbarschaftsklage entschieden. Der Beklagte hatte einen Gartenzwerg, der seinen Mantel nach links und rechts öffnet und dabei den Blick auf sein "bestes Stück" freigibt, auf dem Dach des Hauses befestigt - sehr zum Ärger der Hausbewohner. Die zogen sofort vor Gericht und verlangten die Entfernung des anstößigen Zwergs. Zu Recht, entschied das Amtsgericht. Denn schließlich veränderte der Zwerg auf dem Dach die Außenfront des Mehrparteienhauses in einer Weise, die ohne Erlaubnis der Miteigentümer nicht gestattet sei.

 

Stellvertreter menschlicher Phantasie

Rund 18 Millionen Gartenzwerge (Schätzungen zufolge die Hälfte der Gartenzwerg-Weltbevölkerung) tummeln sich in deutschen (Vor-)Gärten. Nicht immer zur Freude der Eigner und schon gar nicht der Nachbarn, die sich dann nicht selten vor Gericht treffen.

Die Aufstellung von Gartenzwergen unterliege einer allgemeinen gegensätzlichen Beurteilung und könne nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen berühren und ideologisch überfrachtet sein, meinte bereits im Jahr 1988 das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 2 W 7/87). Während die einen in der Aufstellung ein Zeichen von Beschränktheit schlechten Geschmacks sehen, ist ein anderer geneigt, Gartenzwerge humorvoll als eine in einer langen Tradition begründeten Einrichtung zu dulden, heißt es dort weiter. Und da es nicht dem Gericht obliege, in dieser vorwiegend ästhetischen Kontroverse ein Urteil zu fällen, müsse in der Aufstellung ein Nachteil gesehen werden, der zur Entfernung der Gartenzwerge führt.

Das Amtsgericht Grünstadt (Az.: 2 a C 334/93) musste sich Anfang der 90er Jahre mit einer neuen Sorte Gartenzwerge beschäftigen, den so genannten Frustzwergen. Um welche Art Zwerg es sich dabei handelt, versuchte die Neue Juristische Wochenzeitung in einem Leitsatz zu einem Urteil klarzumachen. Dort heißt es wörtlich: "Frustzwerge sind werkstoffgewordene Stellvertreter menschlicher Phantasie, deren Gestik, Körperhaltung, konkretem Verwendungszusammenhang oder Gestaltungsweise im Übrigen ehrverletzende oder beleidigende Wirkung zugesprochen werden kann." Der Schöpfer der Frustzwerge habe seine zweifellos "vorhandene künstlerische Begabung dazu missbraucht, um seiner Absicht, den Nachbar zu kränken und zu beleidigen, eine feste Form zu geben". Letztlich sei hier nichts anderes geschehen, als dass sich der Hersteller der Zwerge nicht selbst hingestellt habe, "um entsprechend ehrverletzend und beleidigend gegenüber dem Nachbar zu gestikulieren, sondern dies durch tönerne Stellvertreter getan hat", urteilte das Amtsgericht Grünstadt.

Und noch eine Sorte Zwerge taucht immer öfter in den Gärten und damit auch in Gerichtsurteilen auf: der "exhibitionistische Gartenzwerg". So einer thronte über dem Innenhof einer Siedlergemeinschaft in Essen mit roter Zipfelmütze und geöffnetem Mantel. Auch der fand beim Essener Amtsgericht (Az.: 19 II 35/99) keine Gnade.

Gartenzwerg beschäftigt Gericht



Die einen finden sie putzig, die anderen würden sie am liebsten mit einem großen Hammer zertrümmern. Nichts erhitzt die Gemüter deutscher Wohnungseigentümer mehr, als der Anblick des gemeinen Gartenzwergs.

Und von Jahr zu Jahr steigt die Zahl der Gerichtsverfahren, die sich an der Gestalt dieser kleinen Wichte entzünden. So auch dieser Fall, der die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage nachhaltig in zwei Lager spaltete. Ohne Zustimmung der Gemeinschaft hatte nämlich einer der Eigentümer einen Gartenzwerg auf dem Dach seiner Garage postiert. Und das war schon ein besonderer Anblick, denn die etwa 50 Zentimeter hohe Figur präsentierte sich als Exibitionist. Mit aufgeschlagenem Mantel, einem entblößten Geschlechtsteil und einem anzüglichen Grinsen erregte er die Gemüter der Nachbarschaft. Kein Wunder, dass der geile Wicht, beziehungsweise sein Besitzer, prompt vor den Schranken des Amtsgerichts Essen landete. Das hatte darüber zu entscheiden, ob die anzügliche Figur auch ohne die Zustimmung der Miteigentümer aufgestellt werden dürfe. Durfte sie nicht. Die Miteigentümer konnten ihre Entfernung verlangen, weil ihre Aufstellung gegen Paragraf 10 der Teilungserklärung verstieß. Danach war eine Veränderung der Außenfront nicht gestattet. Die Aufstellung eines Gartenzwerges sei aber eine Veränderung des Erscheinungsbildes der Hausfront im Sinne dieser Grundsätze. Die Aufstellung des Gartenzwerges sei auch nicht geringfügig, "denn der Gartenzwerg hat zum einen eine Größe von rund 50 Zentimeter und stellt zum anderen eine völlig neuartige Form eines Tiergegenstands dar", so der Richter mit ernster Juristenmiene. Hinzu komme, dass der Gnom an einer völlig untypischen Stelle auf einem Garagendach aufgestellt wurde.

a) Katzennetze, Tierhaltung und Gartenzwerg:
.......kann zum Beispiel die Tierhaltung in einem Wohnhaus durch Eigentümerbeschluss gänzlich verboten werden. Auch der Gartenzwerg muss weg, wenn er die anderen Eigentümer stört (Oberlandesgericht Hamburg, NJW 1988, Seite 2052).

Ausgewählte Urteile im Volltext oder in Auszügen

J Urteil des HANSEATISCHEN OLG Hamburg zum Aufstellen von Gartenzwergen, wenn es einem Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gefällt!
( Hervorhebungen von mir )
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 20.4.1988 - 2 W 7/87 (ausführliche Fassung in NJW 88, 2052 )

Tatbestand: Die Antragstellerin verlangt mit ihrer Klage, die Antragsgegner zu verpflichten, zwei in dem zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Garten der Wohnanlage an der Westgrenze des Grundstücks aufgestellte, etwa 20 und 25 cm große Gartenzwerge als Symbole der Engstirnigkeit und Dummheit zu entfernen. AG und LG haben diese Klage abgewiesen ........

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Entscheidungsgründe:...... Nach der Auffassung des Senats steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Entfernung der Gartenzwerge zu, und zwar gegenüber allen Antragsgegnern. Indem diese dem Begehren der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren entgegengetreten sind, haben sie als Wohnungseigentümer und Verwalter zur Aufrechterhaltung des zunächst von einer einzelnen Wohnungseigentümerin geschaffenen störenden Zustands beigetragen.
a) Die Antragstellerin kann sich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen (vgl. Bärmann-Pick-Merle, WEG, 6. Aufl., § 13 Rdnrn. 167, 187, 193......). Gemäss § 15 III WEG kann sie als Wohnungseigentümerin einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit die Regelung hieraus nicht folgt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Ferner kann sie gem. §§ 1004 I, 1011 BGB bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen deren Unterlassung verlangen. Die Verpflichtungen der Antragsgegner gemäß diesen Bestimmungen finden ihre Begrenzung in den - zugleich § 1004 II BGB konkretisierenden - Vorschriften von §§ 13 II 1, 14 Nr. 1, 3 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer ... zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in solcher Weise berechtigt ist, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG); in diesem beschränkten Ausmaß haben die anderen Wohnungseigentümer ............. Einwirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden (§ 14 Nr. 3 WEG). Ob es sich bei der Einwirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum - vorliegend der Aufstellung von Gartenzwergen - um bauliche Veränderungen oder nur um eine sonstige Einwirkung handelt, bedarf dabei keiner Entscheidung, weil auch bauliche Veränderungen hinzunehmen sind, sofern sie das in § 14 Nr. 1, 3 WEG bezeichnete Maß nicht überschreiten, wie § 22 I 2 WEG zeigt (vgl. KG, OLGZ 1987, 410 (412)) .

b)... Mit der Aufstellung der Gartenzwerge und deren Aufrechterhaltung durch die Antragsgegner ist die durch § 14 Nr. 1, 3 WEG gezogene Grenze überschritten. ..... Indem das AG und ihm folgend das LG ihre Beurteilung am Vorliegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ausgerichtet haben, ist ein mit der dargestellten Rechtslage nicht übereinstimmendes Abgrenzungsmerkmal maßgeblich geworden, dessen Verwendung auch die etwa erforderliche Ausübung des Ermessens gem. § 15 III WEG als fehlerhaft erscheinen läßt. Da der Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Fotos keiner weiteren Klärung bedarf, gestattet die fehlerhafte Sachbehandlung in den Tatsacheninstanzen dem Senat jedenfalls, den Fall auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen abschließend und ohne Beschränkung auf eine rechtliche Überprüfung zu entscheiden (§ 27 S. 2 FGG, § 563 ZPO; zur Entbehrlichkeit des Augenscheins bei Vorliegen von Fotos BayObLG, NJW-RR 1987, 202). Mit den §§ 13 II 1, 14 Nr. 1, 3, 15 III WEG ist für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander eine Regelung getroffen worden, die dem einzelnen Wohnungseigentümer i. S. eines intensiven Nachbarschaftsverhältnisses Verpflichtungen zur Einschränkung seines Mitgebrauchs auferlegt, die über die nachbarrechtlichen Beziehungen unter Eigentümern selbständiger Grundstücke hinausgehen (Bärmann-Pick-Merle, WEG, § 14 Rdnr. 32). Zu vermeiden im Sinne einer Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme ist jede nicht ganz unerhebliche oder geringfügige Beeinträchtigung. Dabei sind auch nicht ganz unerhebliche architektonische Veränderungen oder nicht ganz geringfügige Beeinträchtigungen des optischen Gesamteindrucks im Sinne einer Störung der Harmonie oder einer ästhetischen Beeinträchtigung von Bedeutung (vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 219;...... Bärmann-Pick-Merle, WEG, § 22 Rdnrn. 34, 54, 62). Unter diesen Gesichtspunkten sind das Kinderspielen im Garten, ein gelegentliches Hausfest im Hof (zu beiden Augustin, in: RGRK, § 14 WEG Rdnr. 4 f.), optisch unauffällige bauliche Veränderungen (OLG Köln, NJW 1981, 585) oder vielleicht auch ein Kinderhaus im Garten akzeptiert worden, während gelegentliches Grillen im Garten (Augustin, in: RGRK, § 14 Rdnr. 4), Ballspielen auf dem Rasen (OLG Düsseldorf, DWE 1986, 64), das Aufstellen von Rädern, Rollern, Kinderwagen, .... in Hausgängen usw. .................... als Überschreitung von § 14 Nrn. 1, 3 WEG bewertet wordensind. Bei der rechtlichen Würdigung der Aufstellung von Gartenzwergen helfen diese Beispiele nur eingeschränkt. Immerhin fehlt bei ihr ein sozialer Bezug zum Leben der Wohnungseigentümergemeinschaft wie bei den für die Wahrung der in § 14 Nrn. 1, 3 WEG gezogenen Grenze genannten Fällen. Sie dient auch keinem ästhetischen Gesichtspunkten ..... (vgl. hierzu Röll, in: MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 22 WEG Rdnrn. 15, 21) und bedeutet auch wegen der Aufstellung in der Zeit von Frühjahr bis Herbst an gleicher Stelle keinen nur vorübergehenden Gebrauch des Gartens. Wie die bei den Akten befindlichen Fotos zeigen, fallen die Gartenzwerge trotz ihrer geringen Abmessungen durch ihre leuchtend rote Zipfelmütze im sie umgebenden Grün des Gartens auf und können auch von der an der Grenze verlaufenden Straße her eingesehen werden. Mag all dies noch Raum für Zweifel an der Überschreitung des zulässigen Gebrauchs gem. § 14 Nrn. 1, 3 WEG lassen, so muß letztlich den Ausschlag geben, daß die Aufstellung von Gartenzwergen - anders als etwa die von ähnlich kleinen Objekten wie Vogeltränken oder einer kleinen Tierplastik - allgemein durchaus gegensätzlicher Beurteilung insbesondere im ästhetischen Bereich unterliegt, die nicht wenige Menschen in ihren Gefühlen berührt und geradezu ideologisch überfrachtet sein kann, wie das vorliegende Verfahren zeigt. Während die einen in der Aufstellung von Gartenzwergen den Ausdruck von Beschränktheit und das Zeichen eines schlechten Geschmacks sehen, sind die anderen zu mildem Urteil und humorvoller Duldung einer in einer langen Tradition begründeten Einrichtung geneigt. Das zeigen die Zitate des AG aus dem bei ihm angeführten literarischen Werk über Gartenzwerge, in denen allerdings auch auf die Gefahr ihres Herabsinkens zu einem billigen Scherzartikel hingewiesen wird. Wird die zuerst genannte Betrachtungsweise bevorzugt, so bestehen keine Zweifel, daß es sich bei der Aufstellung der Gartenzwerge um eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage handelt, die sogar Einfluß auf den einen oder anderen Kaufinteressenten für eine Eigentumswohnung haben kann. ...... Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, in dieser vorwiegend ästhetischen Kontroverse ein Urteil zu fällen (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 1987, 1358 = ZMR 1987, 435). Vielmehr ist entscheidend, daß die umstrittene Aufstellung der Gartenzwerge bei nicht wenigen Menschen den bezeichneten Anstoß erregt und deshalb letztlich zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage geeignet ist. Es kann unter diesen Umständen nicht die Rede davon sein, daß die durch die Aufstellung der Gartenzwerge bewirkte Veränderung des optischen Bildes sich in keiner Weise negativ auswirkt.........


Der exhibitionistische Gartenzwerg
AG Essen - Rohrbeck

von Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Sakowski

Nachbarstreitigkeiten nehmen zuweilen kuriose Formen an. So geschehen beispielsweise im Raum Essen. Bedauern wir gemeinsam den Richter am AG Essen-Borbeck, der folgenden Fall zu beurteilen hatte (Beschluss vom 30.12.1999 - Az. 19 II 35/99 WEG)

Wohnungseigentuemer W hatte, aus welchen Motiven auch immer, auf seinem Garagendach gut sichtbar einen 50cm grossen Gartenzwerg aufgestellt. Ein klassisches Symbol deutscher Kleinbürgerlichkeit, wollte man meinen. Aber hier fiel nicht nur der Aufstellungsort aus dem Rahmen des Üblichen. Der Gartenzwerg trug darüber hinaus einen Mantel, den er in exhibitionistischer Pose mit beiden Händen nach links und rechts öffnete. Im richterlichen Sachverhalt heißt es weiter in der Beschreibung, es seien "männliche Genitalien in nicht erigierendem Zustand" zu sehen.

Ob W dadurch einen ernstgemeinten Förderbeitrag zur Außenanlagengestaltung im Fassadenbereich leisten wollte, ist im Urteil nicht überliefert. Jedenfalls waren nach der Teilungserklärung Änderungen an der Außenfront ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer nicht gestattet. Nun, auch der Richter meinte in völlig realistischer Erkennung der Lage, das sei hier keine nur unwesentliche Änderung des Erscheinungsbildes der Hausfront. Zudem handele es sich bei diesem Gartenzwerg um eine völlig neuartige Form eines Ziergegenstandes. Ja, das ist wohl wahr. Allein wegen der Ungewöhnlichkeit konnte der Richter von einem Zustimmungsvorbehalt der übrigen Wohnungseigentümer ausgehen und die Entfernung des "Ziergegenstandes" anordnen. Einer Entscheidung über die ästethische Qualität exhibitionistischer Gartenzwerge bedurfte es danach nicht mehr.

Wie hätten Sie entschieden? Rückmeldungen bitte an redaktion@sakowski.de".
Oder haben Sie eine ähnliche kuriose Anekdote erlebt, die wir im Rahmen unserer Rubrik "Heiteres aus dem rechtlichen Alltag" veröffentlichen können?

Leserreaktionen:

Roland Keller schrieb am 14.12.2000:
Wie ich entschieden hätte? Genau so wie es der Richter getan hat. Es ist zwar alles lustig - oder vielleicht doch traurig? Dennoch muss vor Gericht alles so behandelt werden als sei es bitterer ernst. Deshalb bin ich der Auffassung das Urteil stimmt.

Gabriele Leidner aus Frankfurt schrieb am 23.10.2000:
Wie ich entschieden hätte? Mit Humor. Und der Gartenzwerg hätte bleiben dürfen. Nicht nur, daß er das Haus verschönert, es macht die Passanten darauf aufmerksam. Das hätten die Mitbewohner sogar noch werbewirksam ausschlachten können, wären sie geschäftstüchtig. :-) Dieses Urteil läßt doch die Frage aufkommen, ob ein Gartenzwerg, der auf dem Bauch liegt und einen Brieföffner im Rücken hat, entfernt werden muß, wenn ein miesepetriger Chef Angst vor Voodoo-Zauber seiner Sekretärin hat. Sicher findet sich doch auch hier ein §. Oder? Oder etwa nicht?
(Anm. d. Red. Doch, wir glauben schon. Störungen des Betriebsklimas verstoßen gegen die ungeschriebene arbeitsvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers. Daraus ergibt sich ein Unterlassungsanspruch (hoch lebe das deutsche Arbeitsrecht ...;-))

 

Gartenzwerg verändert die Außenfront "Wohnungseigentümer haben nicht das Recht, auf zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Garagen einen Gartenzwerg aufzustellen (hier: mit entblößtem Unterteil), weil dadurch das Erscheinungsbild der Außenfront" verändert wird, was nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich ist. (Amtsgericht Essen, 19 II 35/99) Kein Verbot in Wohneigentumsanlage Auch durch Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Wohnungseigentümer das Aufstellen von Gartenzwergen auf seinem Rasen nicht verbotenwerden, weil der Wohnwert dadurch nicht beeinträchtigt" wird. (Amtsgericht Recklinghausen, 9 C 65/95) Frustzwerge" müssen nicht hingenommen werden Hausbesitzer müssen es nicht hinnehmen, dass ihr Nachbar Gartenzwerge offensichtlich in der Absicht aufstellt, stellvertretend ehrverletzend und beleidigend gegenüber dem Nachbarn zu gestikulieren". (Amtsgericht Grünstadt, 2a C 334/93)
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Hörer-ServiceWestzeit
Wer sich auszieht, der muss ausziehen

Ein Mieter, der sich den Mitbewohnern des Hauses mehrfach nackt zeigt, muss mit einerfristlosen Kündigung durch den Vermieter rechnen. (Amtsgericht Salzgitter, 13 C 423/90) Eigentumswohnung: Stören die Zwerge, so müssen sie weg. Wenn sich auch nur ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Auf-stellung von Gartenzwergen im gemeinsamen Garten in seinem ästhetischen Empfinden "gestört fühlt", müssen aufgestellte Zwerge wieder entfernt werden. (Hanseatisches Ober-landesgericht Hamburg, 2 W 7/87)